AETAS GmbH
Kanzlei für Betriebsrentenrecht und gesetzliches Rentenrecht
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Aktuelles
Neufassung des Abschnitts A. IV. 2. b) des BMF-Schreibens vom 17.06.2009 (BStBl. I S. 1286)

Lohn-/einkommensteuerliche Behandlung sowie Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Zeitwertkonten-Modellen bei Organen von Körperschaften

Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 11.11.2015 – I R 26/15 – sowie des BFH-Urteils vom 22.02.2018 – VI R 17/16 – hat das BMF seine ursprüngliche Auffassung, dass Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind (z.B. Mitglieder des Vorstands einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH), mit dem Aufgabenbild des Organs einer Körperschaft nicht vereinbar sind und infolgedessen bereits die Gutschrift des künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt, aufgegeben.

Eine differenzierte Betrachtung ist nunmehr vorzunehmen – BMF-Schreiben vom 08.08.2019 – IV C 5 – S 2332/07/0004:004:

Ist der Arbeitnehmer, der zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt ist, nicht an dieser beteiligt (z.B. als Fremd-Geschäftsführer), sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer hingegen an der Körperschaft beteiligt, beherrscht diese aber nicht (z.B. als Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist diese nicht gegeben, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohn-/einkommensteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

Ist der Arbeitnehmer wiederum an der Körperschaft beteiligt und beherrscht diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten sind lohn-/einkommensteuerlich nicht anzuerkennen.

Lebensarbeitszeitkonten / Zeitwertkonten

AETAS GmbH - Lebensarbeitszeitkonten / Zeitwertkonten

Beratung

Möchten Sie intelligente und kreative Lösungen zur Gewinnung und Bindung von Mitarbeitern nutzen, beraten wir Sie zu den Gestaltungsoptionen von Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten und prüfen, ob die von Ihnen gewählten Anlageformen in dem Bereich der Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten Anwendung finden können.


Einrichtung / Insolvenzschutz

Sie möchten Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit einräumen, ihre Arbeitszeit flexibel, auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt, zu gestalten, dann stellen wir für Sie die rechtliche Umsetzung von Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten sicher. mehr ...

Bei der Einführung und Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten / Zeitwertkonten sind eine Reihe von arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Regelungen zu berücksichtigen, die bei fehlerhafter Umsetzung, möglicherweise einen Schadensersatzanspruch Ihrer Mitarbeiter auslösen können – Ihnen gegenüber als Arbeitgeber und auch gegenüber den organschaftlichen Vertretern.
Wir erstellen für Sie die individual- oder kollektivvertraglichen Grundlagen (Betriebsvereinbarung, Gesamtzusage, einzelvertragliche Wertguthabenvereinbarung) und stellen den Insolvenzschutz, der gesetzlich für Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten vorgeschrieben ist, sicher. weniger...


Verwaltung

Als Arbeitgeber treffen Sie nach Einrichtung von Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten eine Reihe gesetzlicher Verpflichtungen. Diese zeigen wir Ihnen auf und unterstützen Sie bei deren Umsetzung. mehr ...

Die Anforderungen an Sie als Arbeitgeber sind bei der Führung von Lebensarbeitszeitkonten/Zeitwertkonten zahlreich. Sie reichen von diversen Informationspflichten, Beachtung der Werterhaltungsgarantie bei der Anlage von Wertguthaben über die korrekte Bestimmung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens im Störfall anhand des Summenfelder- oder des Alternativ-/Optionsmodells bis hin zur Bestimmung des „angemessenen“ monatlich fälligen Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase. Wo auch immer Ihr Bedarf liegt, wir stehen Ihnen entlastend zur Seite und unterstützen Sie individuell bei den anfallenden Aufgaben. weniger...
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